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Deaktiviertes/defektes RDKS mehr als ein „geringer Mangel“ bei der HU?

Manch einer mag es vielleicht schon gar nicht mehr hören, aber nichtsdestoweniger müssen 1. November dieses Jahres alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Reifendruckkontrollsystem (RDKS) ausgestattet sein und wird im Zuge dessen zumindest bei Fahrzeugen mit einem sensorbasierten, direkt messenden System ein erhöhter Aufwand beim Reifenservice erwartet. Wer vor diesem Hintergrund auf die Idee kommen mag, ein solches System zu deaktivieren, der riskiert nach bisherigem Wissensstand zwar nicht das Erlöschen der Betriebserlaubnis seines fahrbaren Untersatzes, aber spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) wird der Prüfer das dann als „geringen Mangel“ vermerken.

Demgegenüber meint zumindest der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV), unter anderem der Richtlinie 2014/45/EU – veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom am 29. April dieses Jahres – entnehmen zu können, dass ein „offensichtlich nicht funktionsfähig[es]“ RDKS mit einem „erheblichen Mangel“ gleichzusetzen sei. „Damit gewinnt das Thema RDKS zum Verbraucher hin noch einmal deutlich an Bedeutung“, meint BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Insofern bemüht sich die Branchenvertretung nun natürlich um Klärung des Sachverhaltes und hat sich dafür an das Bundesverkehrsministerium gewandt, um die Richtigkeit der eigenen Sichtweise bestätigen zu lassen.

Quelle: Reifenpresse.de

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